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Rechtsgutachten zu Videokonferenzen
7.12.2020
Es ist nicht unbedingt das, was man am Ende einsetzen sollte, aber es gibt rechtliche Grundlagen für das Videoaktivieren in Videokonferenzen.
Bitte beachten Sie das Gutachten der Rechtsinformationsstelle Digitale Hochschule NRW, das Antworten gesucht hat auf die Frage:
Auf welche genaue(n) Rechtsgrundlage(n) lassen sich Datenverarbeitungen bei der Durchführung von Videokonferenzen in der Lehre (nicht: Prüfung) stützen? Unter welchen Umständen kann eine Pflicht zur Videoteilnahme vorgesehen werden?
Kurantwort: In dialogischen Videokonferenzen ist es möglich, die Kameraaktivierung einzufordern. Eine Klarnamenpflicht gibt es hingegen nicht.
Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie auch das Symptom des "schwarze Kacheln Videowand" haben und beraten Sie bezüglich möglicher Methoden und Konzepte.
Ihr FBZHL